Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Tübingen vom 01.09.2022, Az.
abgeändert:
Auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Tübingen vom 05.07.2022 sind von der Klägerin an die ehemalige Beklagte (...) zu erstatten:
€ 596,43
nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 22.06.2022.
Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag der ehemaligen Beklagten vom 21.06.2022
zurückgewiesen.
2.Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Im Übrigen trägt die ehemalige Beklagte die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: € 221,77
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