Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens
Streitig ist, in welcher Höhe bei der Anwendung des § 32b EStG Einkünfte aus der belgischen gesetzlichen Rentenversicherung anzusetzen sind.
Der 1947 geborene Kläger absolvierte in Deutschland eine Ausbildung zum Augenarzt. Im Jahr 1990 übernahm er den Lehrstuhl für Augenheilkunde an der Universität N., was zu seiner Verbeamtung in Belgien führte. Aus dieser Tätigkeit erhielt er vom belgischen Föderalen Pensionsdienst im Streitjahr 2018 eine Beamtenpension i.H.v. 4.953,61 €.
Von 1990 bis 2005 war der Kläger zudem im Angestelltenverhältnis an der Universitätsklinik N. tätig und leistete in dieser Zeit nach eigenen Angaben Pflichtbeiträge zur belgischen gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 455.732 € (Summe der entrichteten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge). Seit dem Jahr 2012 erhält er von dem belgischen Föderalen Pensionsdienst Rentenleistungen ausgezahlt, die sich im Streitjahr 2018 auf 10.658,16 € beliefen.
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