LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 31.07.2024
L 4 KR 1508/24 ER-B
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB V § 240 Abs. 1; SGB V § 226; BeitrVerfGrds SelbstZ 3 Abs. 1 S. 1; BeitrVerfGrds SelbstZ § 3 Abs. 1a;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 477/2024
ZAP 2024, 921
NWB 2024, 2893
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 24.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 1006/24

Horizontaler Verlustausgleich bei der Berechnung der Einkünfte im Rahmen der endgültigen Beitragsfestsetzung

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.07.2024 - Aktenzeichen L 4 KR 1508/24 ER-B

DRsp Nr. 2024/10979

Horizontaler Verlustausgleich bei der Berechnung der Einkünfte im Rahmen der endgültigen Beitragsfestsetzung

Soweit nach § 3 Abs. 1a BeitrVerfGrds SelbstZ Einnahmen eines selbständig Erwerbstätigen, die steuerrechtlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit behandelt werden, als Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 SGB IV gelten, ist bei der Berechnung der Einkünfte im Rahmen der endgültigen Beitragsfestsetzung ein horizontaler Verlustausgleich zulässig.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 24. April 2024 abgeändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerinnen vom 7. November 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2024 wird angeordnet, soweit darin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für das Jahr 2021 aus beitragspflichtigen Einnahmen von mehr als 45.602,00 € festgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerinnen tragen ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB V § 240 Abs. 1; SGB V § 226; BeitrVerfGrds SelbstZ 3 Abs. 1 S. 1; BeitrVerfGrds SelbstZ § 3 Abs. 1a;

Gründe