Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 24. April 2024 abgeändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerinnen vom 7. November 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2024 wird angeordnet, soweit darin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für das Jahr 2021 aus beitragspflichtigen Einnahmen von mehr als 45.602,00 € festgesetzt werden.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerinnen tragen ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.
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