FG Hamburg - Urteil vom 15.05.2024
2 K 76/22
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 S. 1, 2;

Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags

FG Hamburg, Urteil vom 15.05.2024 - Aktenzeichen 2 K 76/22

DRsp Nr. 2024/10926

Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags

Bei einer Paletten-Förderanlage in einer 2-geschossigen Lagerhalle, in der bereits ein Lastenaufzug vorhanden ist, handelt es sich um eine Betriebsvorrichtung, deren Mitvermietung die erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ausschließt.

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 S. 1, 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin in den Streitjahren 2016 bis 2018 die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes in der in den Streitjahren gültigen Fassung (GewStG) in Anspruch nehmen kann.

Die Klägerin erwarb im Jahr 1991 eine Gewerbeimmobilie in der X-Straße in ... Hamburg für (umgerechnet) ca. ... €. Die gesamte Gewerbeimmobilie besteht aus einer Büro-, einer Hallen- und einer Hoffläche. Bis zum 31. Dezember 2014 betrieb die Klägerin auf dem Grundstück selbst ein Lagereigeschäft. Seit dem 1. Januar 2015 vermietet die Klägerin das betreffende Grundstück an die A GmbH. Die von der Mieterin in den Streitjahren an die Klägerin für die Hallenfläche gezahlte Netto-Jahresmiete betrug ... € (in den Jahren 2016 bis 2017) bzw. ... € (im Jahr 2018).