LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.08.2018
13 Sa 1237/17
Normen:
BGB § 626; BGB § 241; KSchG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 10.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 30/15

Informationspflichten eines schwerbehinderten Menschen gegenüber dem ArbeitgeberAußerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen unberechtigter Berufung auf den Status als schwerbehinderter Mensch

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.08.2018 - Aktenzeichen 13 Sa 1237/17

DRsp Nr. 2018/16801

Informationspflichten eines schwerbehinderten Menschen gegenüber dem Arbeitgeber Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen unberechtigter Berufung auf den Status als schwerbehinderter Mensch

1. Hat die Arbeitnehmerin bei Einstellung dem Arbeitgeber gegenüber Mitteilung über das Bestehen einer Schwerbehinderung gem. § 2 Abs. 2 SGB IX gemacht, so trifft sie die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, den Arbeitgeber zu informieren, wenn sich der Grad der Behinderung so ändert, dass der Status als schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX entfällt.2. Es stellt einen Verstoß gegen die Rücksichtnahmepflicht gem. § 241 Abs. 2 BGB dar, wenn sich eine Arbeitnehmerin in einem Antrag auf Teilnahme an der Telearbeit und bei Gesprächen über eine mögliche Versetzung auf den Status als schwerbehinderter Mensch bezieht, obgleich sie weiss, dass dies nicht (mehr) zutrifft.