Mit steigenden Temperaturen steigt auch das Interesse von Arbeitnehmern an Jobrädern, um damit zur Arbeit zu fahren. Bei der Lohnabrechnung sind zu Jobrädern einige Besonderheiten zu beachten. Entscheidend ist, auf welche Art das Fahrrad gestellt wird. Zudem gibt es je nach Fahrradtyp Unterschiede in der Versteuerung. Ob zusätzlich gestellt oder im Rahmen einer Entgeltumwandlung - erfahren Sie hier, wann steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt und wann nicht.
Wird einem Arbeitnehmer ein Fahrrad ohne elektrische Unterstützung zusätzlich zum generell geschuldeten Arbeitslohn (vgl. § 8 Abs. 4 EStG) gestellt, entsteht kein Arbeitslohn. Das ist in § 3 Nr. 37 EStG geregelt. Das Gleiche gilt für Fahrräder, die eine maximale elektronische Unterstützung von 25 km/h haben.
In diesen Fällen ist die Gestellung außerdem sozialversicherungsfrei.
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