Lange Zeit war die Anzeigepflicht nach § 146a Abs. 4 AO ausgesetzt. Das ändert sich bald, denn wer bei der Buchführung ein elektronisches Aufzeichnungssystem einsetzt, muss seinem Finanzamt die in § 146a Abs. 4 Nr. 1 bis 8 AO aufgezählten Informationen ab 2025 melden. Die Mitteilungsverpflichtung gilt für alle elektronischen Aufzeichnungssysteme, so dass eine Vielzahl buchführungspflichtiger Unternehmer betroffen ist. Wir zeigen, welche Kassenvorgänge aufzuzeichnen sind, wer welche Informationen melden muss und welche Fristen gelten.
Das BMF hatte die Verpflichtung zur Meldung über den Einsatz und die Außerbetriebnahme elektronischer Aufzeichnungssysteme i.S.d. § 146a Abs. 4 AO vorübergehend ausgesetzt (BMF-Schreiben v. 06.11.2019 - IV A 4 - S 0319/19/10002 :001). Hintergrund der Aussetzung der grundsätzlich schon seit 2020 bestehenden Kassenmeldepflicht war die fehlende elektronische Übermittlungsmöglichkeit.
Ab dem 01.01.2025 soll nun eine entsprechende Schnittstelle über das ELSTER-Portal (www.elster.de) zur Verfügung stehen. Unter dem Namen „ERiC“ soll sie die Erfüllung der ab diesem Zeitpunkt geltenden Meldeverpflichtung für Aufzeichnungs- und Kassensysteme i.S.d. § 146a Abs. 1 AO ermöglichen.
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