Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 17.02.2017 in Sachen
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um Überstundenzuschläge nach §
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Siegburg dazu bewogen haben, der Klage in Höhe des zuletzt gestellten Antrags der Klägerin stattzugeben, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 17.02.2017 Bezug genommen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Beklagten am 29.03.2017 zugestellt. Die Beklagte hat hiergegen am 26.04.2017 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist bis zum 26.06.2017 am 21.06.2017 begründet.
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