FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 01.06.2010
12 K 12053/10
Normen:
FGO § 33 Abs. 1 Nr. 3; GVG § 17a Abs. 3 S. 2; GVG § 17a Abs. 2 S. 1; GVG § 13; UrhG § 97; StBerG;

Kein Finanzrechtsweg für behaupteten Anspruch auf Vergütung nach dem StBerG bzw. UrhG

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.06.2010 - Aktenzeichen 12 K 12053/10

DRsp Nr. 2010/15382

Kein Finanzrechtsweg für behaupteten Anspruch auf Vergütung nach dem StBerG bzw. UrhG

Der Rechtsweg zum Finanzgericht ist unzulässig. Das Verfahren wird an das Amtsgericht ... verwiesen. Behauptet ein Steuerberater ein steuerlicher Gesetzentwurf basiere auf seinem dem BMF übersandten Vorschlag zur Lösung des Haushaltsdefizits und macht einen Vergütungsanspruch aufgrund einer Geschäftsbeziehung nach dem StBerG bzw. einen Schadensersatzanspruch nach dem Urheberrechtsgesetz geltend, haben beide Ansprüche zivilrechtlichen Charakter, so dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist. Die unzulässig beim FG eingereichte Klage ist an das Amtsgericht zu verweisen.

Normenkette:

FGO § 33 Abs. 1 Nr. 3; GVG § 17a Abs. 3 S. 2; GVG § 17a Abs. 2 S. 1; GVG § 13; UrhG § 97; StBerG;

Tatbestand:

Im Jahre 2003 verabschiedete der Bundestag auf der Grundlage des Gesetzesentwurfs der SPD-Bundestagsfraktion vom 01.07.2003 (Bundestag-Drucksache [BT-Drucks.] 15/1309) das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit vom 29.12.2003 (Bundesgesetzblatt [BGBl] I, 2928).