Abweichend vom Einkommensteuerbescheid 2006 vom 21. Februar 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05. August 2009 wird die Einkommensteuer dahingehend festgesetzt, dass ein Veräußerungsverbot i.H.v. Euro und Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.H.v. 0,00 Euro angesetzt werden.
Die Kosten des Verfahrens tragen zu 1/3 die Kläger und zu 2/3 der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
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