FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 26.05.2010
3 K 323/09
Normen:
EStG § 17 Abs. 2; EStG § 17 Abs. 4; EStG § 3c Abs. 2; EStG § 3 Nr. 40 Buchst. c;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1241

Kein Halbabzugsverbot für durch Einnahmen aus der Anteilsveräußerung geminderten Auflösungsverlust, sofern niemals Ausschüttungen erfolgten; Zeitpunkt der Entstehung eines Auflösungsverlustes nach § 17 EStG

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.05.2010 - Aktenzeichen 3 K 323/09

DRsp Nr. 2011/2662

Kein Halbabzugsverbot für durch Einnahmen aus der Anteilsveräußerung geminderten Auflösungsverlust, sofern niemals Ausschüttungen erfolgten; Zeitpunkt der Entstehung eines Auflösungsverlustes nach § 17 EStG

1. Der aus der Insolvenz einer GmbH entstandene Auflösungsverlust gem. § 17 Abs. 4 EStG unterliegt, nach dem zu keiner Zeit offene oder verdeckte Ausschüttungen erfolgt sind, auch dann nicht dem Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG, wenn nachträglich aus der Veräußerung der GmbH-Anteile verlustmindernde Einkünfte erzielt werden. 2. Veräußert der Insolvenzverwalter einer GmbH noch im Jahr der Eröffnung des Insolvenzverfahrens den gesamten Geschäftsbetrieb der GmbH auf einen Betriebserwerber, so dass die Geschäftsanteile der GmbH, die nur noch als sog. Hülle ohne eigenes Anlage- und Umlaufvermögen anzusehen ist, wertlos sind, ist der Auflösungsverlust gem. § 17 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 EStG bereits in diesem Jahr entstanden.

Abweichend vom Einkommensteuerbescheid 2006 vom 21. Februar 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05. August 2009 wird die Einkommensteuer dahingehend festgesetzt, dass ein Veräußerungsverbot i.H.v. Euro und Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.H.v. 0,00 Euro angesetzt werden.

Die Kosten des Verfahrens tragen zu 1/3 die Kläger und zu 2/3 der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.