1. Der Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 05. Januar 2007, geändert mit Bescheiden vom 20. Februar 2007 und 12. März 2007, in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 17. März 2008 wird dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer auf EUR festgesetzt wird.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
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