Kein Widerruf einer prozessbeendenden Erklärung im sozialgerichtlichen Verfahren
LSG Hessen, Urteil vom 24.11.2017 - Aktenzeichen L 5 R 272/17
DRsp Nr. 2018/43
Kein Widerruf einer prozessbeendenden Erklärung im sozialgerichtlichen Verfahren
Eine prozessbeendende Erklärung (hier: Berufungsrücknahme) kann in der Regel nicht mit der Begründung widerrufen werden, Ursache für die Erklärung sei ein fehlerhafter gerichtlicher Hinweis zur materiellen Rechtslage gewesen.