1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen zur außergerichtlichen Schuldenbereinigung im Sinne des § 305 Insolvenzordnung als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG in den Streitjahren 2006 und 2007.
Nach den Angaben in seinen Steuererklärungen erzielte der Kläger aus einer Tätigkeit als Ernährungsberater und aus Beteiligungen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, daneben Einkünfte aus selbständiger Arbeit (E. Altersversorgung der Kassenärztlichen Vereinigung H.) sowie Rentenbezüge der N. Ärzteversorgung als sonstige Einkünfte.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|