FG Bremen - Urteil vom 06.03.2013
2 K 110/12 (1)
Normen:
AO § 170 Abs. 3; AO § 171 Abs. 3; AO § 169;
Fundstellen:
DStR 2014, 10
DStRE 2014, 1141

Keine Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 3 AO bei erstmaliger Steuerfestsetzung Umsatzsteuererklärung ist kein Antrag i. S. d. § 171 Abs. 3 AO

FG Bremen, Urteil vom 06.03.2013 - Aktenzeichen 2 K 110/12 (1)

DRsp Nr. 2014/5273

Keine Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 3 AO bei erstmaliger Steuerfestsetzung Umsatzsteuererklärung ist kein Antrag i. S. d. § 171 Abs. 3 AO

1. § 170 Abs. 3 AO regelt eine Anlaufhemmung für die Aufhebung oder Änderung antragsgebundener Festsetzungen von Steuern und Steuervergütungen. 2. Die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 3 AO kommt nicht zum Tragen, wenn es weder um eine Aufhebung oder Änderung noch eine Berichtigung einer bereits erfolgten Steuerfestsetzung, sondern ausschließlich um die Rechtmäßigkeit einer erstmaligen Steuerfestsetzung geht. 3. Eine Umsatzsteuererklärung ist kein Antrag i. S. d. § 171 Abs. 3 AO.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 170 Abs. 3; AO § 171 Abs. 3; AO § 169;

Tatbestand

Die Klägerin war seit den 80er Jahre des letzten Jahrhunderts im Handelsregister des Amtsgerichts G. (HRB …) eingetragen. Als Gegenstand ihres Unternehmens war die Herstellung von und der Handel mit Laborchemikalien, mikrobiologischen Produkten, Labormessgeräten und Spezial-Laborglasapparaturen eingetragen. Alleiniger Gesellschafter und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin ist seit den 80er Jahre des letzten Jahrhunderts Herr … (nachfolgend abgekürzt: K.K.).