FG Köln - Beschluss vom 13.10.2010
9 V 2566/10
Normen:
GG Art. 20; GG Art. 72; GG Art. 76; GG Art. 77; GG Art. 78; GG Art. 82; GG Art. 105; GG Art. 125a; FGO § 69;
Fundstellen:
DStRE 2011, 811

Keine Aussetzung der Vollziehung von ErbSt-Bescheiden aufgrund verfassungsrechtlicher Zweifel

FG Köln, Beschluss vom 13.10.2010 - Aktenzeichen 9 V 2566/10

DRsp Nr. 2010/23113

Keine Aussetzung der Vollziehung von ErbSt-Bescheiden aufgrund verfassungsrechtlicher Zweifel

1. Eine Aussetzung der Vollziehung aufgrund ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der dem angegriffenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift ist nur bei Vorliegen eines besonderen rechtlichen Aussetzungsinteresses des Steuerpflichtigen zu gewähren. 2. Ein Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung angefochtener Erbschaftsteuerbescheide aufgrund formeller und materieller verfassungsrechtlicher Bedenken und anhängigen Verfassungsbeschwerden besteht nicht.

Normenkette:

GG Art. 20; GG Art. 72; GG Art. 76; GG Art. 77; GG Art. 78; GG Art. 82; GG Art. 105; GG Art. 125a; FGO § 69;

Tatbestand:

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der gegen die Antragstellerin ergangene Erbschaftsteuerbescheid im Hinblick auf die gegen das Erbschaftsteuerreformgesetz erhobenen formellen und materiellen verfassungsrechtlichen Bedenken und anhängigen Verfassungsbeschwerden von der Vollziehung auszusetzen ist.

Die Antragstellerin ist neben ihren drei weiteren Geschwistern zu gleichen Teilen Erbin nach ihrer am ...2009 verstorbenen Tante, Frau K.

Insoweit wird Bezug genommen auf den gemeinschaftlichen Erbschein des Amtsgerichts P vom ...12.2009 zum Aktenzeichen ....