FG Niedersachsen - Urteil vom 30.09.2010
11 K 279/09
Normen:
AO § 237;
Fundstellen:
DStRE 2011, 836

Keine Aussetzungszinsen bei Lohnsteuerhaftungsbescheid; Lohnsteuerhaftung; Aussetzungszinsen; Lohnsteuerhaftungsbescheid

FG Niedersachsen, Urteil vom 30.09.2010 - Aktenzeichen 11 K 279/09

DRsp Nr. 2010/23179

Keine Aussetzungszinsen bei Lohnsteuerhaftungsbescheid; Lohnsteuerhaftung; Aussetzungszinsen; Lohnsteuerhaftungsbescheid

1. Zur Verzinsungspflicht nach § 237 AO. 2. Bei einem Lohnsteuerhaftungsbescheid sind keine Aussetzungszinsen festzusetzen, denn § 237 AO ist auf Haftungsansprüche nicht anwendbar. 3. Die Besonderheiten des LSt-Anmeldungsverfahrens ändern daran nichts.

Normenkette:

AO § 237;

Tatbestand:

Streitig ist die Festsetzung von Aussetzungszinsen.

Der Beklagte (das Finanzamt - FA) erließ im Jahre 1997 gegen die Klägerin im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung einen auf § 42d Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gestützten Lohnsteuerhaftungsbescheid. Die hiergegen nach nur teilweisem Erfolg des Einspruchs erhobene Klage 11 K 479/07 wies das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 24. Juli 2008 ab. Das Urteil ist seit dem 5. September 2008 rechtskräftig.

Bereits mit Erhebung des Einspruchs hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheids beantragt. Der Beklagte setzte auf diesen Antrag hin die streitigen Beträge bis zur Entscheidung über den Einspruch von der Vollziehung aus. Auch die mit der Einspruchsentscheidung herabgesetzten Beträge setzte das FA auf Antrag von der Vollziehung aus.