FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.03.2010
1 K 2406/07
Normen:
AktG § 291; AktG § 302; KStG § 14; EGV Art. 43; EGV Art. 48;

Keine Berücksichtigung von Verlusten EU-ausländischer Tochtergesellschaften bei der inländischen Muttergesellschaft ohne vertragliche Verlustübernahmevereinbarung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.03.2010 - Aktenzeichen 1 K 2406/07

DRsp Nr. 2010/11648

Keine Berücksichtigung von Verlusten EU-ausländischer Tochtergesellschaften bei der inländischen Muttergesellschaft ohne vertragliche Verlustübernahmevereinbarung

Wenn auch die nationalen steuerrechtlichen Vorschriften betreffend die deutsche körperschaftsteuerliche Organschaft nach den §§ 14 ff KStG an den gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten und der EuGH-Rechtsprechung wie z.B. der Entscheidung in der Rs. Marks & Spencer vom 13.12.2005, C-446/03 zu messen sind, führt dies nicht dazu, dass im Zuge einer normerhaltenden Reduktion der Vorschriften auf nahezu sämtliche dort geforderten Voraussetzungen zu verzichten wäre. Insbesondere an dem keinen spezifischen Inlandsbezug aufweisenden Merkmal der Verpflichtung zur Verlustübernahme durch die Muttergesellschaft ist festzuhalten.

Normenkette:

AktG § 291; AktG § 302; KStG § 14; EGV Art. 43; EGV Art. 48;

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung von Verlusten einer EU-ausländischen Tochtergesellschaft im Inland.

Die Klägerin ist die in Deutschland ansässige Muttergesellschaft des X-Konzerns. Unternehmensgegenstand ist die Herstellung, der Vertrieb und Handel von Maschinen, Anlagen und anderen industriellen Erzeugnissen, insbesondere Pumpen, Armaturen und Kompressoren.