FG Hessen - Urteil vom 10.11.2017
4 K 2005/16
Normen:
UmwStG § 15 Abs. 1 S. 2; UmwStG § 15 Abs. 2 S. 2; UmwStG § 15 Abs. 2 S. 3; UmwStG § 15 Abs. 2 S. 4; Fusionsrichtlinie Art. 2; Fusionsrichtlinie Art. 4;
Fundstellen:
NZG 2018, 755

Keine Buchwertfortführung bei Abspaltung des gesamten operativen Betriebs einer Körperschaft

FG Hessen, Urteil vom 10.11.2017 - Aktenzeichen 4 K 2005/16

DRsp Nr. 2018/2264

Keine Buchwertfortführung bei Abspaltung des gesamten operativen Betriebs einer Körperschaft

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

UmwStG § 15 Abs. 1 S. 2; UmwStG § 15 Abs. 2 S. 2; UmwStG § 15 Abs. 2 S. 3; UmwStG § 15 Abs. 2 S. 4; Fusionsrichtlinie Art. 2; Fusionsrichtlinie Art. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin hinsichtlich der Wirtschaftsgüter, die die Klägerin im Wege der Abspaltung mit Wirkung zum 31.12.2010 auf eine Schwesterkapitalgesellschaft übertragen hat, die Buchwerte ansetzen darf.

Die Klägerin ist eine GmbH, die seit 13.02.1985 unter HRB xxx im Handelsregister des Amtsgerichts X eingetragen ist. Ihre Firma lautet vor der streitgegenständlichen Abspaltung A GmbH.

Unternehmensgegenstand war die Optimierung von Planung, Produktion und Vertrieb zur Errichtung von Bauwerken.

Das Stammkapital der Kläger betrug x Euro. Bis zum 28.12.2010 bestanden folgende Geschäftsanteile, die folgenden damals volljährigen Personen gehörten:

x €: B ( 33 1/3 %)
x €: C (13 1/3 %)
x €: D (20 %)
x €: E (33 1/3 %)

B, C und E waren damals und sind auch heute noch die Geschäftsführer der Klägerin.