Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin hinsichtlich der Wirtschaftsgüter, die die Klägerin im Wege der Abspaltung mit Wirkung zum 31.12.2010 auf eine Schwesterkapitalgesellschaft übertragen hat, die Buchwerte ansetzen darf.
Die Klägerin ist eine GmbH, die seit 13.02.1985 unter
Unternehmensgegenstand war die Optimierung von Planung, Produktion und Vertrieb zur Errichtung von Bauwerken.
Das Stammkapital der Kläger betrug x Euro. Bis zum 28.12.2010 bestanden folgende Geschäftsanteile, die folgenden damals volljährigen Personen gehörten:
x €: | B ( 33 1/3 %) |
x €: | C (13 1/3 %) |
x €: | D (20 %) |
x €: | E (33 1/3 %) |
B, C und E waren damals und sind auch heute noch die Geschäftsführer der Klägerin.
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