FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 28.04.2010
3 K 77/07
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2;

Keine doppelte Haushaltsführung bei Erwerb einer Immobilie in den neuen Ländern durch ein vor 1990 aus der damaligen DDR in die Bundesrepublik ausgereistes Ehepaar bei anschließender Beibehaltung des Hauptwohnsitzes der Ehefrau in den alten Bundesländern

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.04.2010 - Aktenzeichen 3 K 77/07

DRsp Nr. 2011/2603

Keine doppelte Haushaltsführung bei Erwerb einer Immobilie in den neuen Ländern durch ein vor 1990 aus der damaligen DDR in die Bundesrepublik ausgereistes Ehepaar bei anschließender Beibehaltung des Hauptwohnsitzes der Ehefrau in den alten Bundesländern

1. Ist ein Ehepaar vor der Wiedervereinigung nach Stellung eines Ausreiseantrags aus der ehemaligen DDR in die alten Bundesländer umgezogen, arbeiteten beide Ehegatten seither in den alten Bundesländern und haben die Ehegatten 1998 ein Haus in der Nähe ihres früheren Wohnortes in den neuen Bundesländern erworben, so kann der seither mit Hauptwohnsitz in den neuen Ländern gemeldete Ehemann keine Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten abziehen, wenn auch nach 1998 die Wohnung in den alten Bundesländern nach Überzeugung des Gerichts der Haupthaushalt der Eheleute geblieben ist. 2. Dafür spricht u. a., dass die Ehefrau auch nach dem Erwerb der Immobilie in den neuen Bundesländern weiter mit Hauptwohnsitz in den alten Bundesländern gemeldet war, dass die Ehegatten im Streitjahr die Mehrzahl der Wochenenden einschließlich der Weihnachtszeit in den alten Ländern verbracht haben und dass die Ehefrau auch nach Beendigung ihrer beruflichen Tätigkeit mit ihrem Hauptwohnsitz in den alten Ländern gemeldet war.

Die Klage wird abgewiesen.