1. Der Einkommensteuerbescheid 2007 vom 11. September 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. März 2009 wird dahingehend geändert, dass bei den sonstigen Einkünften Leibrenten mit 0,– EUR angesetzt werden.
Dem Beklagten wird aufgegeben, die Einkommensteuer 2007 nach Maßgabe der Entscheidungsgründe neu festzusetzen.
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