FG Nürnberg - Urteil vom 25.03.2010
4 K 857/09
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 20 Abs.1 Nr. 1;

Keine Einkünfte aus Kapitalvermögen infolge einer verdeckten Gewinnausschüttung

FG Nürnberg, Urteil vom 25.03.2010 - Aktenzeichen 4 K 857/09

DRsp Nr. 2010/11597

Keine Einkünfte aus Kapitalvermögen infolge einer verdeckten Gewinnausschüttung

Durch die Gewährung eines unverzinslichen Darlehens durch eine Tochtergesellschaft an eine andere Tochtergesellschaft wird eine vGA zugunsten der gemeinsamen Muttergesellschaft ausgelöst. Da aber die Muttergesellschaft den ihr zugewendeten Vorteil zeitgleich an die begünstigte Tochter weiterreicht ist dieser "verbraucht".

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 20 Abs.1 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig sind Einkünfte aus Kapitalvermögen infolge einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Die Kläger sind Ehegatten, die antragsgemäß für die Streitjahre zusammen veranlagt wurden. Der Kläger ist alleiniger Anteilseigner der A GmbH in 1 und Minderheitsbeteiligter (49 %) an der B GmbH . Die A GmbH hält 51 % der Anteile an der B GmbH . Der Kläger hält seine Beteiligungsanteile im Privatvermögen.

Die B GmbH produziert Strom und Wärme durch die Verfeuerung von Holzabfällen, die sie von der A GmbH ankauft. Diese benötigt die von jener gelieferte Wärme für ihre eigenen Produktionsvorgänge. Die B GmbH wurde zu dem Zweck der Wärmelieferung an die A GmbH von dieser und dem Kläger gegründet, da die bisherige eigene Wärmeproduktion der A GmbH hohen Sanierungsbedarf hatte.