FG Thüringen - Urteil vom 15.07.2010
2 K 982/07
Normen:
EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 2; KrW/AbfG § 3 Abs. 1; Richtlinie 2003/96 /EG Art. 2 Abs. 3; Richtlinie 2003/96 /EG Art. 2 Abs. 4 Buchst. b Spiegelstrich 2;

Keine Energiesteuerentlastung für in Feuerbestattungsanlagen verbrauchtes Erdgas

FG Thüringen, Urteil vom 15.07.2010 - Aktenzeichen 2 K 982/07

DRsp Nr. 2010/23210

Keine Energiesteuerentlastung für in Feuerbestattungsanlagen verbrauchtes Erdgas

Gemeinschaftsrechtskonform ist § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG dahin auszulegen, dass für das in Feuerbestattungsanlagen verbrauchte Erdgas eine Steuerentlastung nicht zu gewähren ist, wenn beim Verbrauch des Erdgases nicht die Abgasbehandlung, sondern dessen Verbrennung im Vordergrund steht, weil das verbrauchte Erdgas lediglich zur Vorbereitung und Aufrechterhaltung der Kremierung dient, wobei die thermische Energie des Erdgases als Prozesswärme benötigt wird, und wenn ohne die durch das Verbrennen des Gases erzeugte Wärme die Kremation der Leichen und die Abluftbehandlung nicht ablaufen könnten.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 2; KrW/AbfG § 3 Abs. 1; Richtlinie 2003/96 /EG Art. 2 Abs. 3; Richtlinie 2003/96 /EG Art. 2 Abs. 4 Buchst. b Spiegelstrich 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob für das in Feuerbestattungsanlagen verbrauchte Erdgas eine Steuerentlastung zu gewähren ist.