Keine gesonderte Berücksichtigung der Entschädigung eines Land- und Forstwirts aus einer Brandschadensversicherung beim Durchschnittssatzgewinn nach § 13a EStG
FG München, Urteil vom 07.10.2010 - Aktenzeichen 15 K 3677/08
DRsp Nr. 2011/19192
Keine gesonderte Berücksichtigung der Entschädigung eines Land- und Forstwirts aus einer Brandschadensversicherung beim Durchschnittssatzgewinn nach § 13aEStG
Sind bei einem Land- und Forstwirt, der seinen Gewinn gemäß § 13aEStG nach Durchschnittssätzen ermittelt, Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens durch höhere Gewalt zerstört worden und ist eine Entschädigung der Versicherung (hier: Zahlung der Brandschadensversicherung für infolge Brand zerstörte Wirtschaftsgüter) weder im selben Jahr auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Ersatzwirtschaftsgütern übertragen noch einer Rücklage für Ersatzbeschaffung zugeführt worden, so ist diese Entschädigung im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 13aEStG bereits durch den Grundbetrag abgegolten und nicht durch eine gesonderte Hinzurechnung nach § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 oder 4 EStG gewinnerhöhend zu berücksichtigen.
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