FG München - Urteil vom 24.09.2010
8 K 2633/08
Normen:
EStG § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; EStG § 40 Abs. 1 S. 1; EStG § 40 Abs. 1 S. 2; EStG § 8 Abs. 1; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 38a;

Keine Lohnsteuerpauschalierung für anstelle der Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung überlassenen Verzehr-Gutschein

FG München, Urteil vom 24.09.2010 - Aktenzeichen 8 K 2633/08

DRsp Nr. 2010/23111

Keine Lohnsteuerpauschalierung für anstelle der Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung überlassenen Verzehr-Gutschein

1. Erhalten Arbeitnehmer als Ersatz für eine entgangene Verzehrmöglichkeit bei einer Betriebsveranstaltung, an der sie aus betrieblichen Gründen nicht teilnehmen konnten, einen Gutschein, der bei Vorlage eines beliebigen Bewirtungsbelegs zu einer Erstattung der tatsächlichen Bewirtungsaufwendungen bis zu einen Betrag von 70 EUR führt, scheidet eine Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG aus. 2. Anstelle statt aus Anlass der Betriebsveranstaltung gezahlter Arbeitslohn ist nicht begünstigt.

1. Die streitigen Bewirtungsaufwendungen sind gem. § 40 I EStG mit dem gem. § 38 a EStG (in der jeweils für das Streitjahr geltenden Fassung) zu ermittelnden Pauschsteuersatz zu versteuern.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; EStG § 40 Abs. 1 S. 1; EStG § 40 Abs. 1 S. 2; EStG § 8 Abs. 1; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 38a;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Pauschsteuersatzes nach § 40 Einkommensteuergesetz (EStG), der bei der Berechnung der Lohnsteuer auf vom Kläger ausgegebene "Gutscheine" anzusetzen ist.