1. Die streitigen Bewirtungsaufwendungen sind gem. § 40 I EStG mit dem gem. § 38 a EStG (in der jeweils für das Streitjahr geltenden Fassung) zu ermittelnden Pauschsteuersatz zu versteuern.
2. Die Revision wird zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Pauschsteuersatzes nach § 40 Einkommensteuergesetz (EStG), der bei der Berechnung der Lohnsteuer auf vom Kläger ausgegebene "Gutscheine" anzusetzen ist.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|