FG Nürnberg - Urteil vom 04.03.2010
4 K 1497/08
Normen:
EStG § 10 Abs. 4a; EStG § 10 Abs. 3; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AuA 2010, 667
DStRE 2011, 141
EFG 2010, 1125

Keine Werbungskosten für Aufwendungen im Zusammenhang mit Verkehrsunfall

FG Nürnberg, Urteil vom 04.03.2010 - Aktenzeichen 4 K 1497/08

DRsp Nr. 2010/8707

Keine Werbungskosten für Aufwendungen im Zusammenhang mit Verkehrsunfall

Aufwendungen infolge eines Verkehrsunfalls können nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden, da gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG sämtliche Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch die Entfernungspauschale abgegolten werden.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 4a; EStG § 10 Abs. 3; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Streitig ist der Ansatz von Werbungskosten, insbesondere im Zusammenhang mit einem dem Kläger angelasteten Verkehrsunfall auf der Fahrt zur Arbeit.

Die Kläger sind Ehegatten, die im Streitjahr 2005 antragsgemäß zusammen veranlagt wurden. Sie erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Beamte, der Kläger als Diplom-Verwaltungswirt, die Klägerin als Realschullehrerin. Sie wohnten im Streitjahr im Str. 1 in 1 . Sie haben zwei gemeinsame Kinder, geboren 1981 und 1991.