Streitig ist der Ansatz von Werbungskosten, insbesondere im Zusammenhang mit einem dem Kläger angelasteten Verkehrsunfall auf der Fahrt zur Arbeit.
Die Kläger sind Ehegatten, die im Streitjahr 2005 antragsgemäß zusammen veranlagt wurden. Sie erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Beamte, der Kläger als Diplom-Verwaltungswirt, die Klägerin als Realschullehrerin. Sie wohnten im Streitjahr im Str. 1 in 1 . Sie haben zwei gemeinsame Kinder, geboren 1981 und 1991.
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