BayObLG - Urteil vom 23.04.2002
4 St RR 45/02
Normen:
StPO § 328 Abs. 2 § 417 § 418 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ 2003, 51

Keine Zurückverweisung wegen fristwidriger Durchführung der Hauptverhandlung im beschleunigten Verfahren

BayObLG, Urteil vom 23.04.2002 - Aktenzeichen 4 St RR 45/02

DRsp Nr. 2002/11135

Keine Zurückverweisung wegen fristwidriger Durchführung der Hauptverhandlung im beschleunigten Verfahren

»Das Berufungsgericht darf ein amtsgerichtliches Urteil nicht deswegen aufheben und die Sache an das Amtsgericht zurückverweisen, weil der Strafrichter die Hauptverhandlung im beschleunigten Verfahren nicht in kurzer Frist durchgeführt hat.«

Normenkette:

StPO § 328 Abs. 2 § 417 § 418 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 28.3.2001 - eingegangen am 30.3.2001 - verurteilte das Amtsgericht den Angeklagten am 24.7.2001 im beschleunigten Verfahren nach §§ 417 ff. StPO wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, setzte die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus und zog zwei Stangen Zigaretten ein. Das Landgericht hat dieses Urteil am 3.1.2002 auf die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft aufgehoben und das Verfahren zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens und gegebenenfalls zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen, weil das Amtsgericht nicht im beschleunigten Verfahren hätte entscheiden dürfen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte mit der erhobenen Verfahrensrüge Erfolg.

Gründe: