I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Mutter der im September 1982 geborenen X. Diese wohnt im Haushalt der Klägerin und ist Schülerin. Sie besuchte seit dem 13. September 1994 ein Gymnasium. Dieser Schulbesuch sollte zum 31. Juli 2004 enden. In der 10. Jahrgangsstufe im Schuljahr 2000/2001 gebar X am ... Mai 2001 eine Tochter. X ist alleinerziehende Mutter und erhält nach den Angaben der Klägerin vom Vater des Kindes keine Unterhaltszahlungen.
Mit Beginn des Schuljahres 2001/2002 entschloss sich X, die Schulausbildung für ein Jahr zu unterbrechen, um ihr Kind zu betreuen.
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