BFH - Urteil vom 15.07.2003
VIII R 47/02
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a, b ;
Fundstellen:
BB 2003, 2389
BFH/NV 2003, 1645
BFHE 203, 106
DB 2003, 2474
DStRE 2003, 1329
NJW 2004, 248
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 20.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen VI 35/2002

Kindergeld - Zur Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG

BFH, Urteil vom 15.07.2003 - Aktenzeichen VIII R 47/02

DRsp Nr. 2003/13184

Kindergeld - Zur Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG

»Ein volljähriges Kind, das seine Berufsausbildung zwecks Betreuung des eigenen Kindes im Rahmen der Elternzeit nach §§ 15, 20 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in vollem Umfang unterbricht, befindet sich in dieser Zeit nicht in Berufsausbildung.«

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a, b ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Mutter der im September 1982 geborenen X. Diese wohnt im Haushalt der Klägerin und ist Schülerin. Sie besuchte seit dem 13. September 1994 ein Gymnasium. Dieser Schulbesuch sollte zum 31. Juli 2004 enden. In der 10. Jahrgangsstufe im Schuljahr 2000/2001 gebar X am ... Mai 2001 eine Tochter. X ist alleinerziehende Mutter und erhält nach den Angaben der Klägerin vom Vater des Kindes keine Unterhaltszahlungen.

Mit Beginn des Schuljahres 2001/2002 entschloss sich X, die Schulausbildung für ein Jahr zu unterbrechen, um ihr Kind zu betreuen.