FG Saarland - Urteil vom 11.05.2010
2 K 1474/09
Normen:
AO § 122; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2;

Kindergeld; Nachweis des Zugangs eines Schriftsatzes

FG Saarland, Urteil vom 11.05.2010 - Aktenzeichen 2 K 1474/09

DRsp Nr. 2010/18689

Kindergeld; Nachweis des Zugangs eines Schriftsatzes

Der Nachweis des Zugangs eines Schriftstückes (hier: Mitteilung der Kindergeldberechtigten über die Änderung der beruflichen Situation des Kindes) ist von dem Absender zu führen. Das Risiko des Verlustes etwa auf dem Postweg trifft - anders als bei der Frage nach der Rechtzeitigkeit des Zugangs - den Absender.

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

AO § 122; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin ist die Mutter des Kindes Y (* 9. November 1983). Bei Y liegt eine Schwerbehinderung vor. Die Klägerin streitet mit der Beklagten um die Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheides vom 11. März 2009 sowie die Berechtigung der Beklagten zur Rückforderung des für Y gezahlten Kindergeldes für den Zeitraum Juli 2006 bis November 2008 i.H. von 4.466 Euro.