FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 06.09.2010
4 V 4226/09
Normen:
EStG 2002 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; EStG 2002 § 32 Abs. 4 S. 2; EStG 2002 § 63 Abs. 1 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;

Kindergeld; Unmaßgeblichkeit des Jahresgrenzbetrags nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG bei volljährigem behinderten Kind, das Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.09.2010 - Aktenzeichen 4 V 4226/09

DRsp Nr. 2010/23043

Kindergeld; Unmaßgeblichkeit des Jahresgrenzbetrags nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG bei volljährigem behinderten Kind, das Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht

1. Auch bei behinderten Kindern sind unter Einkünften und Bezügen die Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG und alle Zuflüsse in Geld oder Geldeswert zu verstehen, die nicht bei der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung erfasst werden und zur Unterhaltsbestreitung bestimmt oder geeignet sind. Lediglich diejenigen Beträge, die von Gesetzes wegen dem Kind oder dessen Eltern tatsächlich nicht zur Verfügung stehen, sondern anderen Zwecken als der Bestreitung des Unterhaltes zu dienen bestimmt sind, sind nicht einzubeziehen. 2. In die Gesamtberechnung sind auch behinderungsbedingte Bezüge als zur Verfügung stehende Mittel einzubeziehen, wobei dann auf der Bedarfsseite der entsprechende behinderungsbedingte Mehrbedarf anzusetzen ist.