FG Köln - Urteil vom 25.09.2008
10 K 64/08
Normen:
EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 Satz 3; MuSchG § 3 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 2; EG Art. 13; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c;
Fundstellen:
EFG 2009, 190

Kindergeld während der Zeit des Mutterschutzes und der anschließenden Betreuungszeit

FG Köln, Urteil vom 25.09.2008 - Aktenzeichen 10 K 64/08

DRsp Nr. 2009/1457

Kindergeld während der Zeit des Mutterschutzes und der anschließenden Betreuungszeit

1. Es ist nicht zumutbar, fortgesetzte Bemühungen um einen Ausbildungsplatz während der Zeit des Mutterschutzes und der anschließenden Betreuungszeit zu fordern. 2. Jedenfalls bei objektiven Anzeichen für eine fortbestehende Ausbildungswilligkeit trotz des Ausbleibens von Bewerbungsbemühungen liegen die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 S 1 Nr. 2 Buchst. c EStG vor.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 Satz 3; MuSchG § 3 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 2; EG Art. 13; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Kindergeld für seine im Juni 1981 geborene Tochter T für die Monate März 2004 bis Juli 2006 zusteht.