FG Düsseldorf - Urteil vom 30.08.2010
7 K 4726/09 Kg
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1;

Kindergeldanspruch bei Erwerbstätigkeit in den Niederlanden; Antragstellung im Beschäftigungsstaat; Kindergeldanspruch; Niederlande; Beschäftigungsstaat; Differenzkindergeldanspruch; Grenzgänger

FG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2010 - Aktenzeichen 7 K 4726/09 Kg

DRsp Nr. 2011/3615

Kindergeldanspruch bei Erwerbstätigkeit in den Niederlanden; Antragstellung im Beschäftigungsstaat; Kindergeldanspruch; Niederlande; Beschäftigungsstaat; Differenzkindergeldanspruch; Grenzgänger

1. Der Kindergeldanspruch einer in den Niederlanden erwerbstätigen Grenzgängerin ist auch dann ausgeschlossen, wenn sie ihren in den Niederlanden bestehenden Anspruch auf Kindergeld nicht geltend gemacht hat. 2. Differenzkindergeld ist nur zu gewähren, wenn der andere Elternteil für dasselbe Kind in dem Wohnland der Familie Kindergeld beanspruchen kann. Der Grenzgänger selbst hat im Wohnland keinen Anspruch auf Differenzkindergeld (entgegen Urteil des FG Münster vom 30. 4. 2009 11 K 998/06).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand