Kindergeldanspruch des deutschen, mit seiner polnischen Ehefrau und deren aus erster Ehe stammenden Kindern zusammenlebenden Stiefvaters für die Stiefkinder trotz unterlassener Beantragung einer Familienbeihilfe in Polen durch den in Polen lebenden leiblichen Vater der Kinder
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.07.2010 - Aktenzeichen 10 K 8157/09
DRsp Nr. 2010/18670
Kindergeldanspruch des deutschen, mit seiner polnischen Ehefrau und deren aus erster Ehe stammenden Kindern zusammenlebenden Stiefvaters für die Stiefkinder trotz unterlassener Beantragung einer Familienbeihilfe in Polen durch den in Polen lebenden leiblichen Vater der Kinder
1. Der Ausschluss des Kindergeldanspruchs eines in Deutschland mit seiner polnischen Ehefrau und seinen Stiefkindern in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Stiefvaters wegen eventueller in Polen gezahlter Familienbeihilfe nach § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2EStG wird nicht nicht durch die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 bzw. Nr. 574/72 verdrängt, wenn weder der Stiefvater noch seine Ehefrau eine sozialversicherungspflichtige selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit i. S. d. EWG -Verordnungen in Deutschland oder in Polen ausüben.
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