VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 23.07.2024
5 S 2614/22
Normen:
AEG § 21; LEntG § 40 Abs. 2; RVG § 2; RVG § 13; RVG Nr. 1000; RVG Nr. 7001 VV;
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 30.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1208/18

Klage des Prozessvertreters auf Fesesetzung des Betrages der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Besitzeinweisungsverfahren notwendigen und zu erstattenden Aufwendungen

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.07.2024 - Aktenzeichen 5 S 2614/22

DRsp Nr. 2024/12772

Klage des Prozessvertreters auf Fesesetzung des Betrages der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Besitzeinweisungsverfahren notwendigen und zu erstattenden Aufwendungen

In gerichtlichen Verfahren betreffend die vorzeitige Besitzeinweisung ist der Streitwert in aller Regel in Höhe von 20 % des Werts des betroffenen Grundstücks(-teils) festzusetzen.

Tenor

Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30. Juni 2021 - 8 K 1208/18 - geändert und die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AEG § 21; LEntG § 40 Abs. 2; RVG § 2; RVG § 13; RVG Nr. 1000; RVG Nr. 7001 VV;

Tatbestand