LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.07.2024
L 4 KR 1374/23
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 16.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 5945/19

Klage eines Krankenhausträgers gegen eine Krankenkasse auf Zahlung der Behandlungskosten eines Versicherten

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2024 - Aktenzeichen L 4 KR 1374/23

DRsp Nr. 2024/12943

Klage eines Krankenhausträgers gegen eine Krankenkasse auf Zahlung der Behandlungskosten eines Versicherten

Tenor

Für die matrixassoziierte autologe Chondrozytenimplantation dürfen Knorpelzellaufbereitungen verwendet werden, die entweder als Arzneimittel für neuartige Therapien (Advanced Therapy Medicinal Products [ATMP]) gemäß Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 zugelassen oder gemäß § 4b AMG genehmigt worden sind.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. März 2023 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 3.759,60 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 109 Abs. 4 S. 3;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung und hierbei die Abrechnung des Zusatzentgelts (ZE) 126 ("Autogene/Autologe matrixinduzierte Chondrozytenimplantation") streitig.

Die Klägerin ist Trägerin des Diakonie-Klinikums S1 (im folgenden Klinik), das durch Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg nach § 108 Nr. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zur Versorgung gesetzlich Krankenversicherter zugelassen ist.