OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 05.07.2024
6 E 10512/24.OVG
Normen:
GWG § 51 Abs. 3; BRAO § 112a; BRAO § 73 Abs. 2;
Fundstellen:
FA 2024, 239
NJW-Spezial 2024, 606
Vorinstanzen:
VG Mainz, vom 24.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 629/23

Klage eines Rechtsanwalts gegen eine Prüfungsanordnung nach dem Geldwäschegesetz; Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.07.2024 - Aktenzeichen 6 E 10512/24.OVG

DRsp Nr. 2024/10282

Klage eines Rechtsanwalts gegen eine Prüfungsanordnung nach dem Geldwäschegesetz; Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

FÜR DIE KLAGE EINES RECHTSANWALTS GEGEN EINE PRÜFUNGSANORDNUNG NACH § 51 ABS. 3 UND § 52 ABS. 1 DES GELDWÄSCHEGESETZES IST DER VERWALTUNGSRECHTSWEG GEMÄß § 40 ABS. 1 DER VERWALTUNGSGERICHTSORDNUNG ERÖFFNET.

1. Wer als Rechtsanwalt mit seiner Klage Rechtsschutz gegen eine auf die §§ 51 Abs. 3 Satz 1, 52 Abs. 1 Nr. 2 des Geldwäschegesetzes gestützte öffentlich-rechtliche Prüfungsanordnung begehrt, muss den Verwaltungsrechtsweg beschreiten. 2. Die Voraussetzungen einer abdrängenden Sonderzuweisung sind nicht erfüllt. Nach dem erkennbaren Rechtsschutzziel des Betroffenen liegt keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nach dem § 112a Abs. 1 BRAO vor.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 24. April 2024 aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

GWG § 51 Abs. 3; BRAO § 112a; BRAO § 73 Abs. 2;

Gründe