FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.07.2024 8 K 8027/21
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1;
Klage eines Reiseveranstalters wegen gewerbesteuerlicher Hinzurechnungen von beweglichen Wirtschaftsgütern
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.07.2024 - Aktenzeichen 8 K 8027/21
DRsp Nr. 2024/10588
Klage eines Reiseveranstalters wegen gewerbesteuerlicher Hinzurechnungen von beweglichen Wirtschaftsgütern
Aufwendungen für angemietete bewegliche und insbesondere unbewegliche Wirtschaftsgüter sind nicht einem fiktiven Anlagevermögen des Mieters bzw. Pächters, sondern dem fiktiven Umlaufvermögen zuzuordnen, wenn bereits der Gegenstand des Unternehmens und die "Nutzung" der angemieteten Räume grundsätzlich gegen eine Hinzurechnung der Aufwendungen spricht. Das ist der Fall, wenn das Unternehmen - wie hier - Konferenzräume und Zimmer in Hotels sowie sonstige bewegliche Wirtschaftsgüter (Konferenztechnik, Schirme, Stühle etc.) angemietet hat, um damit für die eigenen Kunden Reisepakete, Konferenzen, Veranstaltungen gleich einem Reiseveranstalter zusammen zu stellen ("zu produzieren") und sodann an die Kunden als Gesamtpaket in Rechnung zu stellen ("zu verkaufen"). Entscheidend ist dabei, dass die Vertragspartner die angemieteten Räume als Teil des Produkts ansehen, weil die Übernachtungen der Teilnehmer der Reisen/Veranstaltungen nicht nur Nebenfolge der Produkte sind, sondern selbst den Veranstaltungen das Gepräge geben.
Tenor
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