FG Nürnberg - Beschluss vom 08.08.2002
I 132/02
Normen:
AO § 193 ; BpO § 4 Abs. 2 ; BpO § 4 Abs. 3 ; FGO § 69 ;

Kleinstbetrieb: Begründung einer Prüfungsanordnung

FG Nürnberg, Beschluss vom 08.08.2002 - Aktenzeichen I 132/02

DRsp Nr. 2002/18182

Kleinstbetrieb: Begründung einer Prüfungsanordnung

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass zur Begründung der (erstmaligen) Anordnung einer Außenprüfung der bloße Hinweis auf die Vorschrift des § 193 Abs. 1 AO genügt.

Normenkette:

AO § 193 ; BpO § 4 Abs. 2 ; BpO § 4 Abs. 3 ; FGO § 69 ;

Tatbestand:

Die Antragsteller, die Eheleute B., werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Antragsteller erzielte als freier Handelsvertreter Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Betrieb war nach § 3 der Betriebsprüfungsordnung (BpO) als Mittelbetrieb eingeordnet. Seit Oktober 1996 hatte der Antragsteller eine Tätigkeit als Arbeitnehmer aufgenommen und betrieb die Handelsvertretertätigkeit nur noch nebenberuflich. Aufgrund der erklärten Umsätze und der Verluste wurde der Betrieb als Kleinstbetrieb eingestuft. Eine Betriebsprüfung hatte noch nicht stattgefunden. Die Veranlagungen 1997 ff. wurden unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durchgeführt.

Mit Verfügung vom 3. 10. 2001 ordnete der Antragsgegner unter Hinweis auf § 193 AO und ohne weitere Begründung eine Außenprüfung an, die sich auf Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer der Jahre 1997 bis 1999 erstrecken und am 22. 10. 2001 beginnen sollte.