FG Niedersachsen - Urteil vom 26.10.2010
15 K 261/09
Normen:
EStG § 4 Abs. 2 Satz 1; EStG § 16;

Korrektur eines fehlerhaften Bilanzansatzes; Korrektur; Fehlerhafter Bilanzansatz

FG Niedersachsen, Urteil vom 26.10.2010 - Aktenzeichen 15 K 261/09

DRsp Nr. 2011/7184

Korrektur eines fehlerhaften Bilanzansatzes; Korrektur; Fehlerhafter Bilanzansatz

1. Zur Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit von Bilanzansätzen. 2. Kommt es nach der Bilanzaufstellung zu einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, so wird der fortbestehende als "richtig" zu bewertende Bilanzansatz erst in der Bilanz fehlerhaft, in der die Änderung der Rechtsprechung erstmals hätte berücksichtigt werden können. 3. Ist ein Bilanzansatz für ein WG fehlerhaft und wird dieses WG bei der Veräußerung eines Teilbetriebs mitveräußert, so ist der fehlerhafte Bilanzansatz, sofern er nicht im Rahmen einer Bilanzberichtigung geändert werden kann, im Rahmen der nach § 16 Abs. 2 Satz 2 EStG zu ermittelnden Buchwerte der übertragenen WG richtig zu stellen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 2 Satz 1; EStG § 16;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob ein Bilanzierungsfehler im Rahmen der Veräußerung eines Teilbetriebs zulasten der Kläger bei der Bestimmung des Buchwerts der veräußerten Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen ist.