LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 27.02.2018
5 Sa 224/16
Normen:
SGB II § 6c Abs. 1 S. 1; SGB II § 6c Abs. 3 S. 3; TVöD-V § 16 Abs. 1 S. 1; TVöD-V § 16 Abs. 2; TVöD-V § 16 Abs. 3; TVöD-V § 17 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 20.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 77/16

Korrigierende Rückstufung einer Sachbearbeiterin im Leistungsbereich bei Übergang des Arbeitsverhältnisses von der Bundesagentur für Arbeit auf einen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.02.2018 - Aktenzeichen 5 Sa 224/16

DRsp Nr. 2018/4648

Korrigierende Rückstufung einer Sachbearbeiterin im Leistungsbereich bei Übergang des Arbeitsverhältnisses von der Bundesagentur für Arbeit auf einen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende

1. Ob § 6c Abs. 3 Satz 3 SGB II, nach dem die kraft Gesetzes auf den kommunalen Träger der Grundsicherung übergehenden Arbeitsverhältnisse ausschließlich den beim neuen Träger jeweils geltenden Tarifverträgen unterliegen, verfassungsgemäß ist, kann dahinstehen, wenn die Parteien in einem späteren Änderungsvertrag die Anwendbarkeit der beim neuen Träger jeweils geltenden Tarifverträge einzelvertraglich vereinbart haben. 2. Die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung lassen sich auf die Stufenzuordnung im Sinne einer Rückstufung übertragen, wenn sich die Stufenzuordnung auf eine bloße Rechtsanwendung im Rahmen tariflicher Vorgaben beschränkt und nicht auf einer rechtsgestaltenden Entscheidung, z. B. einer Ermessensausübung, beruht.