FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 18.08.2010
3 K 855/08
Normen:
FGO § 138 Abs. 2; FGO § 138 Abs. 1; FGO § 137; FGO § 40 Abs. 2; ZPO § 240;

Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.08.2010 - Aktenzeichen 3 K 855/08

DRsp Nr. 2010/23168

Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache

1. Hat das FA dem klägerischen Begehren lediglich zum Teil entsprochen und erklären die Beteiligten den Rechtsstreit dennoch in der Hauptsache für erledigt, sind die Verfahrenskosten unter Berücksichtigung von § 138 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 FGO dem Kläger aufzuerlegen, wenn die im Zeitpunkt des Vorliegens beider Erledigungserklärungen summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten, ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis ergeben. 2. Hat eine GmbH den gegen sie gerichteten Gewerbesteuermessbescheid angefochten und beantragt der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Berücksichtigung eines Verlustes, weist jedoch erst im Klageverfahren auf die fehlende Anmeldung der Gewerbesteuer zur Insolvenztabelle hin, sind die Kosten des nach übereinstimmenden Erklärungen in der Hauptsache erledigten Verfahrens dem Insolvenzverwalter aufzuerlegen. Einer Aufnahme des durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Einspruchsverfahrens hätte es mangels Anmeldung der eine Insolvenzforderung bildenden Gewerbesteuer zur Tabelle nicht bedurft.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 138 Abs. 2; FGO § 138 Abs. 1; FGO § 137; FGO § 40 Abs. 2; ZPO § 240;

Tatbestand:

I.