FG Saarland - Beschluss vom 04.01.2010
2 K 1331/08
Normen:
FGO § 138;
Fundstellen:
EFG 2010, 661

Kostentragung der Behörde trotz fehlendem Erfolg der Klage

FG Saarland, Beschluss vom 04.01.2010 - Aktenzeichen 2 K 1331/08

DRsp Nr. 2010/3633

Kostentragung der Behörde trotz fehlendem Erfolg der Klage

1. Stützt ein Einspruchsführer seinen Einspruch auf eine beim BVerfG anhängige Streitfrage, so gebietet § 363 Abs. 2 S. 2 AO ein Ruhen des Verfahrens. 2. Erlässt die Behörde gleichwohl eine Einspruchsentscheidung, so sind im anschließenden Klageverfahren bei Eintritt einer Erledigung der Hauptsache die Kosten der Behörde auch dann aufzuerlegen, wenn die Klage in der Sache keinen Erfolg hat.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.

Normenkette:

FGO § 138;

Tatbestand:

I.

Mit Bescheid (ohne Datumsangabe) hob der Beklagte die Kindergeldfestsetzung für den Sohn der Klägerin ab Januar 2007 auf (Bl. 13), nachdem seiner Auffassung nach der Grenzbetrag 2007 von 7.680 Euro überschritten worden war. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 27. April 2008 Einspruch ein (Bl. 15), wobei sie u.a. geltend machte, der Beklagte habe zu Unrecht die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht in vollem Umfang berücksichtigt. Mit Einspruchsentscheidung vom 17. Juni 2008 (Bl. 5) wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.