Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.
I.
Mit Bescheid (ohne Datumsangabe) hob der Beklagte die Kindergeldfestsetzung für den Sohn der Klägerin ab Januar 2007 auf (Bl. 13), nachdem seiner Auffassung nach der Grenzbetrag 2007 von 7.680 Euro überschritten worden war. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 27. April 2008 Einspruch ein (Bl. 15), wobei sie u.a. geltend machte, der Beklagte habe zu Unrecht die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht in vollem Umfang berücksichtigt. Mit Einspruchsentscheidung vom 17. Juni 2008 (Bl. 5) wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.
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