OLG Bamberg - Beschluss vom 19.07.2024
2 UF 43/24 e
Normen:
UVG § 7a; FamFG § 113 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2024, 1788
Vorinstanzen:
AG Bamberg, vom 07.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 0217 F 866/23

Kostentragung nach Rücknahme eines Antrags auf Zahlung übergegangener Ansprüche auf Kindesunterhalt ist im Beschwerdeverfahren

OLG Bamberg, Beschluss vom 19.07.2024 - Aktenzeichen 2 UF 43/24 e

DRsp Nr. 2024/10271

Kostentragung nach Rücknahme eines Antrags auf Zahlung übergegangener Ansprüche auf Kindesunterhalt ist im Beschwerdeverfahren

1. Die Rücknahme des Antrags im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann als Rücknahme des verfahrenseinleitenden Antrags ausgelegt werden. 2. § 7a UVG steht der gerichtlichen Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen durch den UVG-Leistungsträger entgegen, wenn der in Anspruch genommene Elternteil neben SGB II - Leistungen lediglich noch Einkünfte für erbrachte häusliche Pflegeleistungen aus dem von der zu pflegenden Person erhaltenem Pflegegeld bezieht und die Pflege ihren Grund in einer anzuerkennenden sittlichen Pflicht hat. Dies kann bei der Pflege des Elternteils des eigenen Lebensgefährten der Fall sein.

Tenor

1. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz.

2. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.973,38 € festgesetzt. Auf denselben Betrag wird die Festsetzung des Verfahrenswerts erster Instanz mit Endbeschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 07.02.2024, Ziffer 6, von Amts wegen abgeändert.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UVG § 7a; FamFG § 113 Abs. 1;

Gründe