1. Der Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer vom 28. August 2007 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. April 2008 und in der Fassung vom 4. Juli 2008 wird aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
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