LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 20.03.2018
5 Sa 125/17
Normen:
BGB § 180 S. 1; BGB § 241 Abs. 2; WVG § 55 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 3
LAGE BGB 2002 § 612a Nr. 12
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 31.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 300/17

Kündigung einer Verbandskauffrau durch den gesetzlich vertretungsberechtigten Vorsteher eines Wasser- und BodenverbandesUnbegründete Kündigungsschutzklage bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin zum tatsächlichen Bestand des mit Nachdruck geltendgemachten Vergütungsanspruchs im Rahmen des arbeitsrechtlichen Maßregelverbots

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20.03.2018 - Aktenzeichen 5 Sa 125/17

DRsp Nr. 2018/6064

Kündigung einer Verbandskauffrau durch den gesetzlich vertretungsberechtigten Vorsteher eines Wasser- und Bodenverbandes Unbegründete Kündigungsschutzklage bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin zum tatsächlichen Bestand des mit Nachdruck geltendgemachten Vergütungsanspruchs im Rahmen des arbeitsrechtlichen Maßregelverbots

1. Die Vertretungsmacht des im Außenverhältnis berufenen Organs, hier des Verbandsvorstehers eines Wasser- und Bodenverbandes, ist grundsätzlich nicht von der im Innenverhältnis ggf. erforderlichen Mitwirkung anderer Organe abhängig. Eine Überschreitung von im Innenverhältnis bestehenden Beschränkungen hat auf die Außenwirkungen der mit gesetzlicher Vertretungsmacht vorgenommenen Handlungen keinen Einfluss. 2. Der Schutz des § 612a BGB greift nur dann, wenn das geltend gemachte Recht zum einen tatsächlich besteht und zum anderen in zulässiger Weise ausgeübt wird. Die Geltendmachung von Rechten darf nicht eine Form annehmen, die eine Verletzung von Haupt- oder Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellt. Die Pflicht zur Rücksichtnahme kann verletzt sein, wenn ein Arbeitnehmer mit massivem Druck eine streitige und rechtlich zweifelhafte Forderung auf Höhergruppierung durchzusetzen versucht und damit den Boden der sachlichen Auseinandersetzung verlässt.