LAG Köln - Urteil vom 12.09.2024
6 SLa 76/24
Normen:
SGB IX § 167 Abs. 1; AGG § 7;
Fundstellen:
BB 2024, 2291
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 3954/23

Klage eines Schwerbehinderten gegen die Wirksamkeit einer Probezeitkündigung; Pflicht zur Durchführung eines Präventionsverfahrendes vor Ausspruch der Kündigung

LAG Köln, Urteil vom 12.09.2024 - Aktenzeichen 6 SLa 76/24

DRsp Nr. 2024/12362

Klage eines Schwerbehinderten gegen die Wirksamkeit einer Probezeitkündigung; Pflicht zur Durchführung eines Präventionsverfahrendes vor Ausspruch der Kündigung

1. Die Pflicht des Arbeitgebers aus § 167 Abs. 1 SGB IX bei aufkommenden Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis mit einem schwerbehinderten Menschen ein Präventionsverfahren durchzuführen, ist nicht auf den Zeitraum nach Ablauf der Wartezeit aus § 1 Abs. 1 KSchG beschränkt (entgegen BAG v. 21.04.206 - 8 AZR 402/14). Die Pflicht besteht also auch schon in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses. 2. Wenn das Präventionsverfahren nicht durchgeführt wird, kann dies gemäß § 22 AGG die Vermutung begründen, dass eine Kündigung wegen der Behinderung ausgesprochen wurde und damit die Vermutung, dass die Kündigung wegen des Diskriminierungsverbots in § 164 Abs. 2 SGB IX in Verbindung mit § 134 BGB nichtig ist. 3. Wegen der spezifischen Probleme, ein Präventionsverfahren vor Ablauf der "Probezeit" zum Abschluss zu bringen, gilt für die Widerlegung der Vermutung ein abgesenktes Maß der Darlegungs- und Beweislast. 4. Im konkreten Fall war die Vermutung als widerlegt zu betrachten, weil (unstreitige) Tatsachen vorlagen, die gegen die Annahme sprachen, dass die streitgegenständliche Probezeitkündigung (zumindest auch) wegen der Schwerbehinderung des Klägers ausgesprochen worden war.

Tenor