LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.03.2018
4 Sa 881/17
Normen:
§ 611 BGB; §§ 2, 3 MTV Hessische Metallindustrie;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 13.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 194/16

LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.03.2018 (4 Sa 881/17) - DRsp Nr. 2022/12894

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.03.2018 - Aktenzeichen 4 Sa 881/17

DRsp Nr. 2022/12894

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 13. April 2017 – 7 Ca 194/16 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 611 BGB; §§ 2, 3 MTV Hessische Metallindustrie;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Gutschrift von Umkleidezeiten im Betrieb auf das Arbeitszeitkonto des Klägers.

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Automobilindustrie. Unter dem 04. August 1950 schloss sie mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat „auf der Grundlage des Hessischen Betriebsrätegesetzes vom 31. Mai 1948“ die in der Anlage D 1 zum Schriftsatz vom 05. März 2018 ersichtliche Betriebsordnung (nachfolgend BO). In deren Fassung vom 01. September 1970 ist in § 3 (9) S. 2 folgende Regelung enthalten:

„Waschen und Umkleiden ist während der Arbeitszeit nicht gestattet.“