1. Auf die Beschwerden des Beteiligten zu 2 und des Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stralsund zum Aktenzeichen
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
A.
Die Beteiligten streiten über eine Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung wegen Übersendung pornografischer Videoclips an eine Arbeits- sowie Betriebsratskollegin.
Der antragstellende Arbeitgeber, der Beteiligte zu 1.) betreibt in S. ein Unternehmen, das mit 200 Arbeitnehmern Kartoffelprodukte herstellt. Dort ist ein neunköpfiger Betriebsrat gebildet.
Der Beteiligte zu 3) ist am 15.02.1971 geboren, verheiratet und einem Kind unterhaltsverpflichtet. Seit dem 01.08.1996 ist er im Betrieb beschäftigt. Als Systembetreuer und Mitarbeiter MIS in der Produktionsabteilung bezieht er eine monatliche Vergütung von durchschnittlich 4.320,00 Euro brutto. Seit 2014 ist er Vorsitzender des örtlichen Betriebsrates (ohne Freistellung nach § 38 ) und Mitglied des Konzernbetriebsrates.
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