Streitig ist, ob die von der Klägerin als Dentalhygienikerin erzielten Umsätze nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei sind.
Die 1958 geborene Klägerin erwarb nach in englischer Sprache von verschiedenen Einrichtungen in den USA (University of South Dakota, Central Regional Dental Testing Service, Inc., The American Dental Association, State of Iowa, State of South Dakota) auf den Namen Xxx ausgestellten Bescheinigungen im Jahre 1978 die Berechtigung, als Dental Hygienist im Staate South Dakota tätig zu sein, so wie wohl auch in zehn weiteren Bundesstaaten. Seit Ende 1995 ist sie in zumindest zwei Zahnarztpraxen in Deutschland als selbständige Dental-Hygienikerin tätig. Für sie wird von den beiden Praxen ein eigenes Bestellbuch geführt. Ihre Honorierung erfolgt nach Rechnungsstellung auf Grund erfolgter und tatsächlich geleisteter Behandlungszeit (Honorarstundensatz).
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