Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin in den Streitjahren 1990 und 1991 im Zusammenhang mit der Gewährung von Vorteilstarifen an ihre Arbeitnehmer durch konzernangehörige Unternehmen zur Einbehaltung von Lohnsteuer im Lohnsteuerabzugsverfahren verpflichtet war.
Die Klägerin ist ein Krankenversicherungsunternehmen.
Anlässlich einer Lohnsteueraußenprüfung (LSt-Ap) für die Zeit vom 01.01.1987 bis 31.12.1991 wurde festgestellt, dass die Klägerin ihren Mitarbeitern bei Abschluss von Versicherungen für den eigenen Bedarf Vergünstigungen in Form sogenannter Haustarife einräumt. Die Vergünstigungen wurden nicht nur von der Klägerin selbst eingeräumt, sondern auch von anderen Konzerngesellschaften für andere Versicherungssparten (Sach-, Schaden- und Unfallversicherung sowie Lebensversicherung).
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