Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 17. September 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf € 6.050,79 festgesetzt.
Die Beteiligten streiten über den Anspruch auf Vergütung für eine stationäre Krankenhaus (KH)-Behandlung in Höhe von € 6.050,79 wegen der Kodierung der Nebendiagnose M96.6, der Verschlüsselung einer intraoperativen Komplikation.
Die Klägerin ist Trägerin des Klinikums H.. Bei diesem handelt es sich um ein nach § 107, 108 Nr. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zur Versorgung der Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zugelassenes KH.
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